Bündnis für Demokratie und Menschenrechte
Wangen im Allgäu
Bündnisordnung
Präambel
Wangen im Allgäu blickt auf eine lange Geschichte bürgerlicher Selbstbehauptung zurück. Bereits im Jahr 815 erstmals urkundlich erwähnt, errang die Stadt im Laufe des Mittelalters durch Bürgermut und Gemeinschaftssinn schrittweise ihre Eigenständigkeit. Im Jahr 1286 besiegelte König Rudolf I. von Habsburg den Status Wangens als freie Reichsstadt – ein Beleg dafür, dass die Menschen dieser Stadt früh lernten, ihre Rechte und ihre Freiheit gemeinsam zu verteidigen.
Doch diese Freiheit war nie selbstverständlich. Wangen erlebte Kriege, Besatzungen und den Verlust seiner Reichsstadtfreiheit im Jahr 1803. Vor allem aber trägt die Stadt eine dunkle Erinnerung: Auch in Wangen wurde die Demokratie in den Jahren 1933 bis 1945 gebrochen – ein Kapitel, das Mut erfordert, offen zu benennen, damit es nicht vergessen wird.
Heute, in einer Zeit, in der demokratische Werte und Menschenrechte auch in Europa und in unserer unmittelbaren Nachbarschaft wieder unter Druck geraten, knüpfen wir bewusst an das Beste dieser Stadtgeschichte an: an den Geist bürgerschaftlichen Engagements, an das Eintreten für Freiheit und Recht, an die Überzeugung, dass eine offene Gesellschaft gestaltet und verteidigt werden muss.
Wir, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, gründen deshalb das Bündnis für Demokratie und Menschenrechte Wangen im Allgäu. Wir sind Bürgerinnen und Bürger dieser Stadt – unterschiedlichen Alters, unterschiedlicher Herkunft, unterschiedlicher Überzeugungen –, die eines gemeinsam haben: die Überzeugung, dass Demokratie, Menschenwürde und ein gutes Miteinander keine Selbstläufer sind, sondern tagtäglicher Aufmerksamkeit, Courage und Engagement bedürfen.
Diese Bündnisordnung ist unsere gemeinsame Grundlage. Sie bindet uns – und sie lädt alle ein, die unsere Werte teilen.
§ 1 – Name und Sitz
(1) Das Bündnis trägt den Namen:
Bündnis für Demokratie und Menschenrechte Wangen im Allgäu
(2) Das Bündnis hat seinen Sitz in Wangen im Allgäu.
(3) Das Bündnis ist ein offenes, nicht eingetragenes Netzwerk ohne Rechtspersönlichkeit. Es ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 2 – Zweck und Grundwerte
(1) Das Bündnis tritt ein für:
- eine lebendige und wehrhafte Demokratie auf kommunaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene,
- die Grundsätze einer liberalen, pluralistischen Demokratie auf Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland,
- Diversität, Toleranz und ein respektvolles Miteinander aller Menschen unabhängig von Herkunft, Religion, Geschlecht, sexueller Orientierung oder politischer Überzeugung,
- die universellen Menschenrechte gemäß der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen,
- Freiheit, Gleichheit und Solidarität als gesellschaftliche Grundwerte,
- ein gutes und friedvolles Zusammenleben in der Stadtgesellschaft Wangen im Allgäu.
(2) Das Bündnis verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch:
- Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen, Kundgebungen und Aktionen,
- Vernetzung und Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Organisationen, Initiativen und Einzelpersonen,
- Bildungsangebote zu den Themen Demokratie, Menschenrechte und zivilgesellschaftliches Engagement,
- Stellungnahmen zu gesellschaftlich relevanten Entwicklungen auf lokaler und überregionaler Ebene.
(3) Das Bündnis grenzt sich ausdrücklich ab von jeglicher Form von Extremismus, Rassismus, Antisemitismus, Islamfeindlichkeit sowie der Verharmlosung oder Leugnung historischer Verbrechen.
§ 2a – Rechtliche Grundlage und Wertebekenntnis
(1) Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist die verbindliche Grundlage unseres Zusammenlebens. Es gilt für alle Menschen, die in Deutschland leben – unabhängig von Nationalität, Herkunft, Religion, Hautfarbe oder Geschlecht. Die im Grundgesetz verankerten Grundrechte schützen jeden Menschen und verpflichten zugleich jeden, die Rechte anderer zu achten.
(2) Das Bündnis bekennt sich ausdrücklich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zur Rechtsstaatlichkeit. Wer in Deutschland lebt, ist an die geltende Rechtsordnung gebunden.
(3) Das Bündnis sieht in der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und in der Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 GG) das Fundament einer gerechten Gesellschaft. Es tritt aktiv dafür ein, dass diese Grundsätze in Wangen im Allgäu gelebt, geachtet und – wo nötig – eingefordert werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
3.1 Mitgliedschaft von Einzelpersonen
(1) Mitglied des Bündnisses kann jede natürliche Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Grundwerte dieses Bündnisses nach § 2 teilt.
(2) Mitglied wird, wer dies dem Koordinationsteam schriftlich oder durch elektronische Kommunikationsmittel mitteilt. Eine Ablehnung des Koordinationsteams ist schriftlich zu begründen.
(3) In strittigen Fällen entscheidet das nächste Plenum mit einer Zweidrittelmehrheit über die Aufnahme, wobei alle anwesenden Bündnispartner*innen und Einzelpersonen mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt sind.
3.2 Mitgliedschaft von Organisationen
(4) Auch Organisationen, Vereine, Verbände und Initiativen können dem Bündnis beitreten, sofern sie die Grundwerte nach § 2 teilen und keine Aktivitäten verfolgen, die diesen widersprechen.
(5) Für Organisationen gilt das gleiche Aufnahmeverfahren wie für Einzelpersonen. Jede Organisation benennt eine Ansprechperson für das Bündnis.
3.3 Beendigung der Mitgliedschaft
(6) Die Mitgliedschaft endet durch:
- schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Koordinationsteam (jederzeit möglich),
- Ausschluss durch Beschluss des Koordinationsteams bei schwerwiegendem oder wiederholtem Verstoß gegen die Grundwerte des Bündnisses nach § 2.
(7) Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen vier Wochen Einspruch beim Plenum einlegen. Das Plenum entscheidet endgültig.
§ 4 – Strukturen und Organe
4.1 Das Plenum
(1) Das Plenum ist die Versammlung aller Mitglieder des Bündnisses. Es trifft sich mindestens einmal jährlich sowie bei Bedarf oder auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.
(2) Das Plenum ist das höchste beschlussfassende Gremium des Bündnisses. Es ist zuständig für:
- Wahl und Abwahl des Koordinationsteams,
- Änderungen dieser Bündnisordnung,
- Auflösung des Bündnisses,
- Entlastung des Koordinationsteams,
- Beschlüsse über grundlegende inhaltliche Positionen des Bündnisses.
(3) Das Plenum wird vom Koordinationsteam mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt in Textform (E-Mail, Brief oder vergleichbares Medium).
(4) Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist das Plenum nicht beschlussfähig, kann binnen zwei Wochen ein neues Plenum einberufen werden, das ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4.2 Das Koordinationsteam
(6) Das Koordinationsteam besteht aus vier bis sechs Personen, die vom Plenum für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Eine einfache Mehrheit ist für die Wahl des Koordinationsteams ausreichend.
(7) Das Koordinationsteam führt die laufenden Geschäfte des Bündnisses, koordiniert Aktivitäten und Projekte, vertritt das Bündnis nach außen und ist für die Verwaltung gemeinsamer Finanzmittel zuständig.
(8) Das Koordinationsteam trifft sich regelmäßig, mindestens alle drei Monate. Bei Bedarf können externe Personen zu den Sitzungen eingeladen werden.
(9) Scheidet ein Mitglied des Koordinationsteams vorzeitig aus, kann das Koordinationsteam kommissarisch eine Nachfolge bis zum nächsten Plenum bestimmen.
§ 5 – Beschlussfassung
(1) Beschlüsse des Plenums werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(2) Jedes anwesende Mitglied des Plenums, egal ob Organisation, Verein oder Einzelperson, hat eine Stimme. Entscheidungen werden, sofern nicht anders geregelt, mit einfach Mehrheit getroffen.
(3) Für folgende Beschlüsse ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich:
- Änderungen dieser Bündnisordnung,
- Ausschluss eines Mitglieds nach Einspruch beim Plenum,
- Auflösung des Bündnisses.
(4) Beschlüsse des Koordinationsteams werden mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Beschlüsse können auch im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Mitglied des jeweiligen Gremiums diesem Verfahren widerspricht.
(6) Über Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das allen Mitgliedern zugänglich gemacht wird.
§ 6 – Finanzen
(1) Das Bündnis finanziert sich durch freiwillige Beiträge seiner Mitglieder, Spenden sowie Fördergelder und Projektmittel.
(2) Die Höhe freiwilliger Mitgliedsbeiträge wird vom Plenum festgelegt. Eine Beitragspflicht besteht nicht; niemand darf aufgrund fehlender Beiträge von der Mitwirkung ausgeschlossen werden.
(3) Das Koordinationsteam ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzmittel verantwortlich. Es erstellt einmal jährlich einen einfachen Finanzbericht, der dem Plenum vorgelegt wird.
(4) Mittel des Bündnisses dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bündnisses.
§ 7 – Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
(1) Das Bündnis kommuniziert intern über von den Mitgliedern vereinbarte Kanäle (z.B. E-Mail-Verteiler, Messenger-Dienste).
(2) Öffentliche Stellungnahmen, Pressemitteilungen und Auftritte in sozialen Medien werden vom Koordinationsteam koordiniert. Einzelne Mitglieder können das Bündnis nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Koordinationsteams nach außen vertreten.
(3) Interne Diskussionen und Abstimmungsprozesse werden vertraulich behandelt, sofern das Plenum nichts anderes beschließt.
(4) Das Koordinationsteam kann eigenständig Erklärungen abgeben, wenn diese per E-Mail an alle Mitglieder versandt wurden und innerhalb von 24 Stunden kein Widerspruch eingeht. Ein Widerspruch wird allen im Verteiler mitgeteilt und im Koordinationsteam diskutiert. Das Team entscheidet im Anschluss und informiert alle Mitglieder über das Ergebnis. Besteht Uneinigkeit, wird eine Entscheidung im nächsten Plenum herbeigeführt.
§ 8 – Datenschutz
(1) Das Bündnis verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich zum Zweck der internen Kommunikation und Organisation und im Einklang mit den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere der DSGVO).
(2) Mitgliederdaten werden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung an Dritte weitergegeben.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung seiner gespeicherten Daten.
§ 9 – Änderung der Bündnisordnung
(1) Änderungen dieser Bündnisordnung können nur vom Plenum mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Änderungsanträge müssen spätestens zwei Wochen vor dem Plenum in Textform allen Mitgliedern zugegangen sein.
§ 10 – Auflösung des Bündnisses
(1) Die Auflösung des Bündnisses kann nur vom Plenum mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Bündnisses werden vorhandene Finanzmittel und Vermögenswerte einer oder mehreren Organisationen gespendet, die sich für Demokratieförderung, Menschenrechte oder zivilgesellschaftliches Engagement einsetzen. Die konkrete Empfängerorganisation wird vom auflösenden Plenum bestimmt.
§ 11 – Inkrafttreten
(1) Diese Bündnisordnung tritt mit ihrer Annahme durch das Gründungsplenum in Kraft.
(2) Sie wurde beschlossen in Wangen im Allgäu am: ___________________________
Unterschriften der Gründungsmitglieder des Koordinationsteams:
1. _________________________________ Ort, Datum: ________________
2. _________________________________ Ort, Datum: ________________
3. _________________________________ Ort, Datum: ________________
4. _________________________________ Ort, Datum: ________________
5. _________________________________ Ort, Datum: ________________
6. _________________________________ Ort, Datum: ________________
„Für Demokratie. Für Menschenrechte. Für Wangen.“